Bildrecht im Internet

Im Rahmen der ONE hat Blogwerk einen Vortrag der Kanzlei Meili Pfortmüller und Keystone zum Thema Bildrecht organisiert.

Angelika Schlosser, Selina Staub und Sarah Zurmühle haben in ihrem Vortrag das Thema Bildrecht und speziell die Verwendung von Bildern im Internet und auf sozialen Plattformen fürs Publikum zugänglich gemacht. Wir alle wissen, dass wir Bilder nicht einfach so verwenden dürfen. Aber ist das wirklich allen immer so präsent? Folgende Erkenntnisse aus den Beispielen von Meili Pfortmüller sollte man sich gelegentlich wieder in Erinnerung rufen.

Was bedeutet Urheberrecht?

Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, wenn es unabhängig von seinem Wert oder Zweck, eine geistige Schöpfung der Literatur und Kunst ist, die individuellen Charakter hat. Der Urheber ist der Ersteller des Werkes, er darf über Art und Dauer einer Veröffentlichung verfügen. Er bestimmt auch über die strafrechtliche Verfolgung bei Missbrauch seiner Bilder. Der rechtliche Schutz geistigen Eigentums dauert ab dem Zeitpunkt der Erstellung bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Wann kommt das Urheberrecht zum Tragen?
Bei einer Verwendung von Bildern in Drucksachen wie Flyern, Broschüren, usw. aber auch bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet gilt das Urheberrecht: Die Bilder gehören dem Ersteller. Sie dürfen also nicht einfach für die neue Webseite von Firma Sowieso aus dem Internet kopiert werden. Das Urheberrecht gilt auch für Blogs. Vom Urheberrecht ausgeschlossen ist der Eigengebrauch: Jedes (fremde) Bild darf beispielsweise als Poster in der Küche aufgehängt werden.

Die Krux mit Facebook
Bei der Verwendung von Bildern auf den sozialen Plattformen wird es so richtig kompliziert. Facebook schreibt in den AGB folgenden Text: „Sie übertragen Facebook hiermit eine unabänderliche, unbefristete, nicht exklusive, übertragbare, hiermit vollständig bezahlte, weltweit gültige Lizenz (mit dem Recht sie weiter zu lizenzieren), alle Nutzer-Inhalte zu verwenden, kopieren, veröffentlichen, streamen, speichern, öffentlich aufzuführen, zeigen, übertragen, scannen, neu zu formatieren, verändern, redigieren, übersetzen, auszugsweise zu nutzen, adaptieren und zu verbreiten, die Sie bei Facebook einstellen (…)“. Das bedeutet, dass die Nutzungsrechte bei Klick auf den OK-Button automatisch ausgeweitet werden und Facebook die Möglichkeit hat, sämtliche Inhalte, welche je gepostet wurden, auf der ganzen Welt für jeden beliebigen Zweck zu verwenden. Was ist aber nun, wenn das Bild gar nicht mir gehört? Nur weil wir ein Bild für einen Prospekt gekauft haben oder von einem Fotografen eigens für unsere Firma machen liessen, bedeutet das nicht, dass das Bild auch Facebook gepostet werden darf; wir können nicht die Rechte für etwas übertragen (und das tun wir ja, weil wir den AGBs zugestimmt haben), das uns nicht gehört. Bildagenturen bieten seit Neuestem eine Lizenz für Social Media an. Mit dem Hausfotografen sollte man diesen Punkt unbedingt klären. Oft kann mit dem Urheber der Bilder ein „Deal“ vereinbart werden, etwa, in dem man Name und Link zum Bild publiziert oder seine Seite „liked“.

Fast alle bewegen sich in der Grauzone
Die Problematik geht über das Posten von Bildern in unserem Facebook-Profil hinaus. Noch sind die Gesetze nicht so weit, dass das Thema „sharing“ auf Social Media Plattformen geklärt wäre. Social Media lebt vom Teilen, auf Facebook wird geliked und geshared. Und im Grunde dürften wir weder ein Twitpic retweeten noch ein Bild bei Facebook liken, weil da ja dann das Thumbnail in unserer Timeline erscheint. Hier bewegen wir uns in einer Grauzone; wo kein Kläger, da kein Richter. Wichtig ist, sich der Problematik bewusst zu sein. Fotografen sollten sich überlegen, wie sie damit umgehen wollen und das Thema mit ihren Kunden klären.

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