Urheberrecht: Ist deine Fotografie ein „Werk“?
Dieser Artikel behandelte ursprünglich einen Aspekt des Urheberrechts, der allerdings nur in der Schweiz gültig ist und namentlich in Deutschland zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führt. Ich habe ihn deshalb offline genommen und danke den Kommentatoren für Korrekturen und Hinweise.
Hier sind einige nützliche und interessante Links zum Thema. Zu bedenken gilt es allerdings immer, dass das Recht im Detail wie auch in grösseren Fragen von Staat zu Staat und von Rechtssystem zu Rechtssystem abweichenkann.
Ratgeber / Literatur
Das Fotorecht in Deutschland in lesbarer Form mit sämtlichen für Fotografen relevanten Fragen behandelt dieses kostenlose PDF von Rechtsanwältin Katja Schubert / Rechtsanwältin Cornelia Bauer.
Gesetzestexte
Websites
- fotorecht.de – Informative Sammlung von Quellen und Urteilen, Definitionen und Aufsätzen, Links und Literaturhinweisen.
- Kategorie „Recht“ der Website des Verbandes der Fotojournalistinnen und Fotojournalisten freelens (Deutschland)
- Referat zum Urheberrecht in Deutschland, in Frankreich, zu den Unterschieden zwischen kontinentalem und angelsächsischem Recht (Copyright)
Urteile aus dem (ursprünglichen Artikel)
- Landgericht Hamburg: Fotografin gegen Springer, 2003 – auch digital angefertigte Lichtbilder unterstehen P. 72 Abs. 1 UrhG.
- Schweizer Bundesgericht: Blau gegen BBC 2004 – Pressebild von fraglicher Qualität geniesst mangels Originalität keinen Urheberrechtsschutz
Der Artikel sollte eigentlich offline gestellt werden. Wie die obigen Schreiber schon sagten, werden hier munter Begrifflichkeiten durcheinandergeworfen und Rechtssysteme miteinander vermengt.
Das bereits genannte Skript “Fotorecht für Fotografen” ist wirklich absolut ausreichend.
Edgar: Nach einigen Überlegungen komme ich zum gleichen Schluss, lasse aber die Kommentare aus Gründen der Transparenz stehen.
Was meiner Ansicht nach dem Skript „Fotorecht für Fotografen“ fehlt, ist der deutliche Hinweis, dass dies wiederum nur für Deutschland gilt. Das Problem mit jeglichen Aussagen zum Recht ist, dass sie häufig nur in einem Rechtssystem zutreffen. Schon in der Schweiz, aber auch in den USA und ganz bestimmt in China gibt es deutliche Abweichungen.
Fragt doch den Meili gleich selbst ….
Meili hat nichts damit zu tun, und das verlinkte Urteil ist – als eines der wenigen Dokumente – ausgesprochen klar und verständlich. Nur trifft die Begründung, wonach die Schöpfungshöhe nicht ausreicht, nur auf Schweizer- und nicht auf deutsches Recht zu.
Hallo zusammen. Dieser Artikel verwirrt in der Tat. Aber die Urteile der Gerichte sind doch auch nicht von der Hand zu weisen. Ich frage mich nur, was da im Falle des Bildes von Meili falsch gelaufen ist. Einfach gesagt, würde ich denken, dass das Bild einzigartig ist, weil die Fotografin erhebliche Anstrengungen machen musste, es entstehen zu lassen. Die fotografische, technische Qualität spielt doch dafür keine Rolle… ich versteh’s nicht….
Der Artikel ist deshalb verwirrend, weil er überwiegend auf schweizerisches Recht und Urteile in der Schweiz abstellt. In Deutschland (und Österreich) sind nicht nur Lichtbildwerke, sondern auch einfache „Lichtbilder“ ohne Werkcharakter geschützt.
§ 72 UrhG
1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
Jonny
Grmpf. Danke, Johnny, das erklärt eigentlich alles. Und lehrt mich,
a) Nicht auf reine Textrecherchen zu setzen und
b) nicht auf die Vergleichbarkeit von CH und D zu zählen.
„Einfach gesagt: Eine durchschnittliche Fotografie ist nicht urheberrechtlich geschützt.“
Doch, ist sie. Nur nicht unbedingt als Lichtbildwerk sondern „nur“ als Lichbild.
@Tom, Andreas: Danke für die korrigierenden Ergänzungen. Ich muss mich wohl des Themas weiter annehmen und nochmals hierauf zurückkommen – Siehe Update am Textanfang.
@Andreas: Was die Bildstrecken und Flickr angeht, meine ich, ein Schweizer Urteil gelesen zu haben, das ich aber trotz angestrengter Suche nicht mehr finden konnte. Weisst Du mehr?
Ein irreführender Artikel, der nicht einmal die zentralen Begrifflichkeit des Lichtbildes und des Lichtbildwerkes nennt.
Alle Fotografien sind urheberrechtlich geschützt.
Die beispielhaft angeführte „Selbstbedienung mancher Zeitungsredaktionen auf Flickr für Bildstrecken“ ist nicht nur nicht wahrscheinlich rechtens, sondern unzulässig.
Ich empfehle dringend zur Lektüre das Skript „Fotorecht für Fotografen“ von RAin Katja Schubert und RAin Cornelia Bauer:
Fotorecht für Fotografen
Kapitel 2 beschäftigt sich explizit mit der Frage der „Rechte des Fotografen“ und eröffnet auch gleich mit dem Aspekt des Lichtbildes/Lichtbildwerkes.
Sehr interessant zu lesen. Da denkt man ja gleich ganz anders. Gut das ich kein Geld mit meinen Bildern verdienen muss und einfach nur froh bin wenn es jemand anderem Gefällt ;-)
Gruß Martin